POC-Fonds – Landgericht Berlin erlässt einstweilige Verfügungen
von Rechtsanwältin Antje Radtke-Rieger | Aufgrund des Antrages der Kanzlei Schirp Neusel & Partner hat das Landgericht Berlin zwei einstweilige Verfügungen zugunsten der Anleger erlassen: In den folgenden Proven Oil Canada Fonds müssen die Anlegeradressen herausgegeben werden. Nur so können Anleger ihre Rechte effektiv wahren!
- POC Eins GmbH & Co. KG
- POC Zwei GmbH & Co. KG
- POC Growth GmbH & Co. KG
- POC Growth 2. GmbH & Co. KG
- POC Growth 3 Plus GmbH & Co. KG
- POC Natural Gas 1 GmbH Co. KG
Auch das Landgericht Hamburg hat den Ernst der Lage erkannt und eine gleichartige einstweilige Verfügung zu vier Fonds gegen die Treuhandkommanditistin erlassen.
Die von uns vertretenen Anleger, die sich bereits über den Aktionsbund Aktiver Anlegerschutz e.V. (AAA) zusammengeschlossen haben, sind jedoch nicht die einzigen, die sich um Kontakt zu ihren Mitgesellschaftern bemühen. Für die Anleger hat dies nun zur Folge, dass sie von einer Reihe von Rechtsanwälten und Interessengruppen angeschrieben werden. Das mag ärgerlich sein – noch ärgerlicher wäre es jedoch, sein Geld zu verlieren, weil die Geschäftsführer und Treuhänder dieser Fonds nicht im Sinne der Anleger arbeiten.
Aufgrund der akuten Situation in den POC-Fonds ist eine Kommunikation unter den Gesellschaftern dringend notwendig. Sie sollten daher die gebotene Gelegenheit zum Informationsaustausch nutzen.
Zum Hintergrund:
Die Post vom 6. Juli 2015 sorgte bei den Anlegern der sechs POC-Fonds POC Eins, POC Zwei, POC Growth, POC Growth 2., POC Growth 3 Plus und POC Natural Gas 1 für Aufregung und Verunsicherung. Diese sechs POC Fonds sind seit 2013 an der kanadischen Canadian Oil and Gas International Limited Partnership (COGI) beteiligt. Die deutsche Fondsgeschäftsführung informierte über die desolate Finanzierungssituation der kanadischen Gesellschaft COGI und forderte in allen sechs Fonds die Ausschüttungen 2013 zurück. Aufgrund eines Verfalls der Öl- und Gaspreise hat die finanzierende Bank den Finanzierungsrahmen neu bewertet und sieht diesen nunmehr deutlich unter dem Finanzierungswert. Aus diesem Grund hat die Bank den valutierenden Kreditbetrag von ca. 49 Mio CAD sofort fällig gestellt und fordert von der COGI die Rückzahlung des Kredites. Sollte eine Rückzahlung des Kredites nicht erfolgen, wird das Vermögen der kanadischen COGI zwangsverwertet. Damit droht unmittelbar eine Zwangsverwertung der Investitionsobjekte der deutschen Anleger, also eine Verwertung der Öl- und Gasgebiete, die als Sicherheit für den Kredit dienen. Die Anleger wurden weiter informiert, dass zur Abwendung der Zwangsverwertung die deutschen POC-Fondsgesellschaften der COGI ein – unbesichertes – Darlehen gewähren, mit dem die COGI den fällig gestellten Kredit zurückzahlen soll.
Ein zwingend erforderlicher Gesellschafterbeschluss hierzu liegt nicht vor. Eine solche Darlehensvergabe ist nach unserer Rechts-überzeugung nicht vom Gesellschaftszweck gedeckt. Darüber hinaus bedürfen nach den gesellschaftsvertraglichen Regelungen alle Verpflichtungen der Gesellschaft von mehr als 100.000 € eines Gesellschafterbeschlusses. Aus diesem Grund haben wir auf die Geschäftsführung eingewirkt, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen und einen Gesellschafterbeschluss zur Frage der Ausgabe eines Darlehens zur Finanzierung der Kreditrückzahlung durch die COGI zu erwirken.
Um dieses Darlehen überhaupt aufbringen zu können, fordert die Geschäftsführung die vermeintlich nicht genehmigte Ausschüttung 2013 zurück. Spätestens hier sollten die Anleger hellhörig werden. Denn nach den Regelungen im Gesellschaftsvertrag besteht eine Rückzahlungsverpflichtung nur für durch die Gesellschafter-versammlung „nicht genehmigte“ Ausschüttungen. Eine solche Abstimmung fand jedoch noch gar nicht statt und steht noch aus.
Die Geschäftsführung hat dem Druck der von uns erwirkten einstweiligen Verfügungen und unserem Drängen nach außerordentlichen Gesellschafterversammlungen in den sechs POC-Fonds nachgegeben und nunmehr die Kontaktaufnahme unter den Gesellschaftern ermöglicht und zu außerordentlichen Gesell-schafterversammlungen für den 1., 2. und 3. September 2015 eingeladen. An diesen Versammlungen sollten alle Gesellschafter aktiv teilnehmen oder sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Wir werden auf jeder der Versammlungen Anleger, die nicht persönlich teilnehmen können, in Vollmacht vertreten. Gerne vertreten wir auch Ihre Stimmrechte.
Die Arbeit unserer Kanzlei wird von Anlegerseite unterstützt durch den externer Link Aktionsbund Aktiver Anlegerschutz e.V. (AAA). Dieser übernimmt die Vertretung auf den außerordentlichen Gesellschafter-versammlungen kostenfrei, auch wenn Sie kein Mitglied des AAA sind. Sofern Sie dieses Angebot annehmen wollen, senden Sie bitte das Ihnen mit der Einladung von POC zugesandte Antwortschreiben (Anlage 1) per Fax an 030-315 193 420, per E-Mail an service@aktionsbund.de oder auf dem Postweg an Aktionsbund Aktiver Anlegerschutz e.V., Heerstraße 2, 14052 Berlin.
Für weitergehende Informationen nehmen Sie Kontakt mit Rechtsanwältin Antje Radtke-Rieger auf.